LVdM Sachsen

Satzung

§1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. (im folgenden „Landesverband“ genannt). Er ist zugleich Landesverband Sachsen des „Verbandes deutscher Musikschulen“ (im folgenden VdM genannt).
(2) Der Landesverband hat seinen Sitz in Leipzig.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Zweck

Der Landesverband ist der Zusammenschluss der Träger öffentlicher Musikschulen in Sachsen. Insofern ist er ausschließlich für seine Mitglieder im Sinne der Gemeinnützigkeit tätig. Er versteht sich als eine staats-, parteien-, medien- und konfessionsunabhängige Vereinigung. Der Landesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Körperschaft ist die Förderung von Erziehung- und Volksbildung, Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die in §3 genannten Aufgaben verwirklicht. Der Landesverband ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Landesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§3 Aufgaben

(1) Der Landesverband verfolgt für die gemeinnützigen Ziele der Erziehung und Volksbildung sowie der Kunst und Kultur die Förderung und Durchsetzung des Gedankens, in Musikschulen, die Mitglied im Landesverband sind, durch fachlich-qualifizierten Unterricht Kinder, Jugendliche und Erwachsene aller Bevölkerungskreise zum Singen und instrumentalen Musizieren hinzuführen, durch die Förderung besonderer Begabungen die Grundlagen einer späteren musikalischen Berufsbildung zu schaffen und damit die Musikschulen Sachsens zu wahren und weiter zu entwickeln.
(2) Der Landesverband will durch ideelle Förderung insbesondere auf die Schaffung eines Netzes leistungsfähiger Musikschulen in Sachsen durch Neugründung sowie Ausbau bestehender Einrichtungen hinwirken und verfolgt im Zusammenhang damit die Sicherung und den Ausbau der öffentlichen Förderung für öffentlich-rechtliche und andere gemeinnützige Musikschulen mit dem Ziel einer angemessenen Aufteilung der Kosten zwischen dem Freistaat Sachsen, den Kommunen und den Nutzern.
(3) Der Landesverband hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Beratung der Musikschulen und ihrer Träger in fachlichen, organisatorischen und personellen Fragen (Planung, Ausbau und fortlaufender Betrieb);
b) Wahrnehmung und Unterstützung gemeinsamer Belange der Musikschulen bei Behörden sowie bei Berufsverbänden und Organisationen des Musiklebens in Sachsen auf allen Ebenen und in allen Regionen;
c) enge Zusammenarbeit mit den kommunalen Spitzenverbänden, den Fachverbänden der allgemeinbildenden Schulen, den Ausbildungsstätten für Musikberufe, mit Laienmusikvereinigungen und anderen kulturellen Vereinigungen und Organisationen in Sachsen;
d) Entwicklung und Förderung von musikpädagogischen Modellen, Projekten und Konzepten;
e) Entwicklung, Durchführung und Förderung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen, Förderung des Erfahrungsaustausches und der fachlichen Beratung;
f) Anregung und Durchführung zentraler Veranstaltungen zur Darstellung der Musikschularbeit wie z.B. der „Sächsischen Musikschultage“ und der „Sächsischen Musikschulfeste“;
g) Förderung des Leistungsvergleiches durch Unterstützung von Wettbewerben und Konzerten (z.B. „Jugend musiziert“);
h) Öffentlichkeitsarbeit und Pflege internationaler Beziehungen (so u.a. Anregung zum Austausch von Musiziergruppen) zur Förderung der Verbandszwecke;
i) Zusammenarbeit mit der Landeselternvertretung,
j) Maßnahmen zur Förderung begabter Schülerinnen und Schüler.

§4 Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder können öffentlich-rechtliche oder als gemeinnützig anerkannte privatrechtliche Träger von Musikschulen in Sachsen sein, die Mitglied im Verband deutscher Musikschulen sind. Die Mitarbeit im Landesverband wird in der Regel den Leitungen der Musikschulen übertragen. Die Mitgliedschaft ist freiwillig.
Unterhält ein Träger mehrere Musikschulen, so gelten die mitgliedschaftlichen Rechte und Pflichten (z.B. Stimmrecht, Wahlrecht, Beitragszahlung) für jede Musikschule einzeln.
(2) Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen, Vereine, Verbände, Gemeinschaften und Institutionen werden, welche die Ziele des Landesverbandes mit der Zahlung eines jährlichen Mindestförderbeitrages unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Ehrenmitglieder können natürliche Personen sein, deren Wirken eine entscheidende Bedeutung für die Entwicklung des Verbandes hat. Über die Ernennung entscheidet die Landesversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
(4) Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des VdM oder des Landesverbandes, durch Austritt oder Ausschluss aus dem VdM oder dem Landesverband oder durch Tod des Mitgliedes. Der beabsichtigte Austritt ist dem Vorstand des VdM und dem Vorstand des Landesverbandes mit einer Frist von 3 Monaten zum Ende des Geschäftsjahres mitzuteilen.
Mitglieder können ausgeschlossen werden, wenn sie gegen Satzung oder Interessen des VdM oder des Landesverbandes verstoßen, oder den Richtlinien des VdM nicht entsprechen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des VdM im Einvernehmen mit dem Landesvorstand. Gegen den Beschluss des Vorstandes des VdM steht dem Mitglied das Recht auf Berufung an die Bundesversammlung zu.
(5) Den Mitgliedern stehen die Leistungen des Landesverbandes zur Verfügung; sie haben ein Anrecht darauf, über die laufende Arbeit des Landesverbandes umfassend unterrichtet zu werden.
(6) Jedes Mitglied ist verpflichtet, Zusatzbeiträge zu den Mitgliedsbeiträgen des VdM zu entrichten, über deren Höhe die Landesversammlung entscheidet.
(7) Die Mitglieder sind gehalten, dem Landesverband die für seine erforderliche Arbeit erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§5 Organe

Die Organe des Landesverbandes sind:

  • die Landesversammlung
  • der Vorstand

§6 Die Landesversammlung

(1) Die Landesversammlung wird einmal jährlich als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder beschlossen werden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind ferner auf schriftlichen Antrag von mind. einem Viertel der Mitglieder mit Angabe von Zweck und Notwendigkeit einzuberufen. Die Landesversammlung ist vom 1.Vorsitzenden oder 2.Vorsitzenden schriftlich spätestens vier Wochen vor ihrem bestimmten Zusammentritt unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Die Landesversammlung kann in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. In welcher Form die Landesversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand.
(2) Die Aufgaben der Landesversammlung sind:
a) Wahl des Vorstandes auf die Dauer von 3 Jahren, sowie die Bestellung zweier Rechnungsprüfer für die gleiche Dauer;
b) Genehmigung des Geschäfts- und Kassenberichtes unter Berücksichtigung des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) Entlastung des Vorstandes;
d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge (Zusatzbeiträge zu den Mitgliedsbeiträgen des VdM, Förderbeiträge); Beschluss des Wirtschaftsplanes
e) Entfällt
f) Beratungen, Empfehlungen und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm des Landesvorstandes sowie weiterer Gremien des Landesverbandes, insbesondere des auf Grundlage eines gesonderten Beschlusses der Landesversammlung zu berufenden Beirates „Qualitätssicherung“;
g) Satzungsänderungen;
h) Auflösung des Landesverbandes;
i) Anträge zur Tagesordnung können dem Vorstand von den Mitgliedern bis vier Wochen vor der Landesversammlung mit sachgemäßer Begründung eingereicht werden. Diese Anträge sind den Mitgliedern bis 14 Tage vor der Landesversammlung zuzusenden. Die Zulassung später eingehender Anträge zur Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten.
(3) Mit Ausnahme von Beschlüssen über die Auflösung des Landesverbandes sowie Satzungsänderungen entsprechend §9 dieser Satzung ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.
(4) Jedes ordentliche Mitglied hat eine Stimme, gegebenenfalls gemäß der Regelung in §4 Ziffer 1 mehrere Stimmen, je nach Anzahl der Musikschulen des Trägers. Stimmberechtigt sind außerdem die Mitglieder des Vorstandes, sofern sie nicht als Vertreter einer Musikschule bereits eine Stimme haben.
(5) Die Landesversammlung wird vom 1.Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet.
(6) Über die Landesversammlung wird eine Niederschrift angefertigt, die vom Versammlungsleiter und vom Geschäftsführer unterzeichnet wird.
(7) Die Landesversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben. Sie beschließt eine Wahlordnung.

§7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
1. dem 1.Vorsitzenden
2. dem 2.Vorsitzenden
und bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.
(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand für die restliche Amtszeit einen Nachfolger bestellen. Dieser Beschluss muss der nächsten Landesversammlung zur Bestätigung vorgelegt werden.
(3) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Verwirklichung der Aufgaben des Verbandes auf der Grundlage der Beschlüsse der Landesversammlung
b) Erstellung des Wirtschaftsplanes;
c) Anregung und Förderung von Projekten;
d) Verabschiedung des Tätigkeitsberichtes;
e) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern;
f) Vorschlag von Ehrenmitgliedern;
g) Bestimmung von Zeit und Tagesordnung der Landesversammlung;
(4) Der Vorstand bestellt den Geschäftsführer. Dieser nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Kommissionen und Arbeitsgruppen mit beratender Stimme teil. Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle des Landesverbandes. Er führt die Beschlüsse durch und nimmt die laufenden Angelegenheiten des Landesverbandes wahr. Er ist besonderer Vertreter im Sinne §30 BGB. Er ist dem Vorstand für die Ausführungen der Arbeiten verantwortlich.
(5) Der 1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende sind Vorstand im Sinne §26 BGB. Sie sind einzelvertretungsberechtigt.
(6) Der Vorstand muss tagen, wenn es das Interesse des Landesverbandes erfordert, jedoch mindestens dreimal jährlich. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen des Vorstandes können in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. Jedes Mitglied hat eine Stimme, bei Stimmengleichheit entscheidet der Tagungsleiter. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig. Zwischen den Sitzungen sollen die Mitglieder im ständigen Kontakt mit dem 1.Vorsitzenden und dem Geschäftsführer stehen.
(7) Über die Beratung des Vorstandes wird ein Protokoll gefertigt, das vom Tagungsleiter und dem Geschäftsführer unterzeichnet wird.
(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§8 Finanzierung und Rechnungsführung

(1) Die finanziellen Mittel des Landesverbandes setzen sich zusammen aus:
a) Beiträgen der Mitglieder einschl. Rücklauf vom VdM;
b) Finanziellen Zuwendungen des Freistaates Sachsen im Sinne der Förderrichtlinie für Musikschulen in der jeweiligen Fassung sowie sonstige öffentliche Fördermittel;
c) Spenden, Sponsoringmitteln und Förderbeiträgen;
d) Einnahmen aus Öffentlichkeitsarbeit und sonstigen Aktivitäten.
(2) Alle dem Landesverband zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in der Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch beim Ausscheiden von Mitgliedern nicht an diese zurückgezahlt werden.
(3) Die Beiträge werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Landesversammlung festgesetzt.
(4) Die gewählten Rechnungsprüfer haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie der Belegsammlung die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu überprüfen und der Landesversammlung Bericht zu erstatten.

§9 Satzungsänderungen

Änderungen dieser Satzung bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss schriftlich erfolgen. Satzungsändernde Beschlüsse dürfen nur gefasst werden, wenn in der Einladung zur Mitgliederversammlung die zu ändernden Satzungsbestimmungen bezeichnet sind und ein Änderungsvorschlag beigefügt ist. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.

§10 Auflösung des Landesverbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V. kann nur von einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, als Videokonferenz oder hybrid durchgeführt werden. In welcher Form die Mitgliederversammlung durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Deren Beschlussfähigkeit erfordert die Anwesenheit von mind. drei Vierteln der ordentlichen Mitglieder. Ist die Mitgliederversammlung hiernach nicht beschlussfähig, ist unverzüglich eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist; hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Beschlussfassung ist auch im Rahmen von Videokonferenzen und hybriden Sitzungen zulässig.
(2) Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten.
(3) Die Liquidation des Vereins wird vom Vorstand durchgeführt.
(4) Eine Erstattung etwaiger Zuwendungen an den VdM oder eine Verteilung des Vereinsvermögens an die Mitglieder findet bei Auflösung des Landesverbandes nicht statt.
(5) Bei Auflösung oder Aufhebung des Landesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Landesverbandes an den „Verband deutscher Musikschulen e.V.“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Der Beschluss darf nur durchgeführt werden, wenn das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit der Verwendung anerkennt, andernfalls entscheiden die Liquidatoren im Benehmen mit dem Finanzamt über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt in dieser Fassung am 07.10.2021 in Kraft.
Die vorstehende Satzung stimmt mit den unveränderten Bestimmungen der zuletzt eingereichten Satzung sowie den geänderten Bestimmungen entsprechend dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 07.10.2021 überein.

Dr. Klaus-Dieter Anders
1.Vorsitzender
Verband deutscher Musikschulen Landesverband Sachsen e.V